Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 35
§ 35 – Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Kurz erklärt
- Eine Person, die im Namen anderer handelt, hat bestimmte Pflichten.
- Diese Pflichten entsprechen denen eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Pflichten müssen rechtlich und tatsächlich erfüllbar sein.
- Dies gilt sowohl für das eigene als auch für das fremde Handeln.
- Die Verantwortung liegt beim Verfügungsberechtigten.